Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Es gelten weiterhin ergänzend die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller.

Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gräbert GmbH vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sollen schriftlich erfolgen.

Vertragsschluss

Sämtliche Angebote von GRÄBERT sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach der Bestellung durch den Kunden mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer Direktrechnung durch GRÄBERT zustande.

Sämtliche Vertragsvereinbarungen und Zusicherungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung ist nur bei schriftlicher Bestätigung gegeben.

Sofern GRÄBERT auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist GRÄBERT berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. GRÄBERT ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbenommen.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich GRÄBERT sämtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GRÄBERT Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den geschützten Unterlagen gehören auch Zeichnungen und technische Unterlagen. Diese sind vom Kunden, sofern kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Lizenzregelung

Die Lieferung sämtlicher Software erfolgt auf der Grundlage der Herstellerlizenzbedingungen und Wiederverkaufsbeschränkungen, die der Kunde als verbindlich anerkennt. Diese Bedingungen werden dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt und/oder den gelieferten Produkten beigefügt.

Die Lieferung bestimmter Produkte erfolgt insbesondere vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des United States Departments of Commerce. Bestimmte von GRÄBERT gelieferte Produkte und technisches Know how sind aufgrund erteilter US-Export-Lizenz nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Auch wenn der Kunde GRÄBERT den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, verpflichtet er sich, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die unter diesem Vertrag geliefert werden, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz des USDepartments of Commerce erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Falle genehmigungspflichtig und unterliegt den jeweils geltenden US Export Regulations sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht.

Der Kunde erwirbt an Softwareprodukten nur ein einfaches Nutzungsrecht, wie nachfolgend näher beschrieben. Eigentumsrechte oder ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

GRÄBERT-Software sowie nachrangig für gelieferte Fremdsoftware (für die vorrangig die Herstellerlizenzbedingungen anwendbar sind), gelten nachfolgende Sonderregelungen:

a) Die überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. GRÄBERT räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht ein. Als Software im Sinne dieses Vertrages werden System und Anwenderprogramme in maschinenlesbarer Form, Diagramme, Listen und Dokumentationen in gedruckter Form verstanden.

b) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit GRÄBERT zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen bei Multi-Anwender-Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden verstanden.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Genehmigung von GRÄBERT, Kopien der Software und der eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Kopieren oder Vervielfältigen von Software ist ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung zulässig, die Vervielfältigung von gedrucktem Material oder .PDF Dokumenten ist in jedem Falle unzulässig.

d) Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GRÄBERT Software, Dokumente und/oder Kopien nicht an Dritte weitergeben. Einer Übertragung von Software an Dritte wird GRÄBERT zustimmen, sofern der Dritte mit GRÄBERT einen gleichlautenden Software-Überlassungsvertrag einschließlich einer Vergütungsregelung abschließt und keine wichtigen Gründe aus Sicht von GRÄBERT der Übertragung entgegenstehen. Zur Wahrung der Urheberrechte ist es dem Kunden untersagt, vorhandene Copyright-Vermerke aus den Programmen zu entfernen oder zu verändern.

e) Das Recht zur Nutzung der Software wird dem Kunden nur Zug – um – Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises eingeräumt.

f) Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Software zu installieren und in eine Programmbibliothek zu integrieren, sofern GRÄBERT nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder im Vertrag eine Installation durch GRÄBERT vorgesehen ist. Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Software enthalten und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell ist. GRÄBERT ist nicht zur Wartung der Software verpflichtet, es sei denn mit Erwerb des Nutzungsrechtes ist eine ServiceCARD verbunden oder es wird ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen

g) Technische Unterstützung des Kunden bei der Nutzung von Software, z.B. durch telefonische Unterstützung oder per E-Mail, wird GRÄBERT nur im Rahmen einer ServiceCARD oder einer besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung leisten.

h) In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist GRÄBERT berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Lizenzregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mind 12.500,00 €. Im Falle der nicht genehmigten Mehrfachnutzung von Software wird diese Vertragsstrafe für jeden mit der Software eingerichteten Arbeitsplatz erwirkt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch GRÄBERT bleibt vorbehalten.

Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen

GRÄBERT ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und/oder angepasste Vertragsprodukte zu liefern, sofern hierdurch die physikalische und funktionelle Austauschbarkeit oder die Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere für herstellerseitig vorgenommene Änderungen.

Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann GRÄBERT derartige Leistungen nach den GRÄBERT-Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Besteller gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.

GRÄBERT ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.

Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer bzw. der Post übergeben wurde oder als Software zum Download bereit steht. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder GRÄBERT -Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferungen verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.

Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät GRÄBERT erst in Verzug, wenn ihm der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind Schadensersatzansprüche gegen GRÄBERT nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über.

Die Verpackung und Versendung erfolgt auf Kosten des Kunden.

GRÄBERT ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden aller zu versichern. Die eventuelle Übernahme der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.

Sofern GRÄBERT auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist GRÄBERT berechtigt, einen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. GRÄBERT ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet.

Falls für ein Produkt eine Testperiode vereinbart wurde, können bis zum Ende der Testperiode alle Produktmaterialien an GRÄBERT zurückgeschickt werden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Sind die Produktmaterialien nicht vor Ablauf der vereinbarten Testperiode bei GRÄBERT eingegangen, so wird der Restbetrag fällig. Verbrauchsmaterial ist von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.

Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen.

Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Lieferung GRÄBERT zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt, und abgenommen im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nicht offensichtliche Mängel nach Kenntniserlangung unverzüglich GRÄBERT bekannt zu geben. Sofern eine diesbezügliche Mängelrüge nicht innerhalb der Frist GRÄBERT zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung ebenfalls als mangelfrei.

Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Gerät der Kunde mit der Abnahme von Geräten in Verzug, ist GRÄBERT nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt, in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder die nicht abgenommenen Geräte anderweitig zu verkaufen und dem Kunden die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und erzieltem Erlös in Rechnung zu stellen.

Preise/Zahlungsbedingungen

Sämtliche angegebenen und vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.

Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. GRÄBERT ist berechtigt, eine Zahlung des Kunden vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse). Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 8.2. bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist GRÄBERT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zinsschadens bleibt vorbehalten.

GRÄBERT ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt, soweit nicht schwerwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von GRÄBERT nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. In diesen Fällen ist GRÄBERT berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten und die Herausgabe noch nicht bezahlter Geräte zu verlangen und sie anschließend zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde haftet für die Differenz zwischen der GRÄBERT -Forderung an ihn und dem Verwertungserlös.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von GRÄBERT . Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barbezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiterveräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von GRÄBERT hinzuweisen und GRÄBERT unverzüglich zu unterrichten.

Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an GRÄBERT abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde im Falle des Verzuges, GRÄBERT den Forderungseinzug zu überlassen und GRÄBERT hierbei umfassend zu unterstützen. Auf Verlangen von GRÄBERT wird der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennen. GRÄBERT darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offen legen.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte sind vom Kunden gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an GRÄBERT abgetreten.

Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf GRÄBERT nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum GRÄBERT unverzüglich herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch GRÄBERT gilt nicht als Vertragsrücktritt.

Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit GRÄBERT nicht gehörenden Waren erwirbt GRÄBERT das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für GRÄBERT als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne GRÄBERT zu verpflichten; an der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von GRÄBERT verlangen.

Die Rechte an der Darstellung, der Namengebung, dem Seitenlayout von Internetseiten, dem Programmcode, den Ideen, Grafiken, Fotos, Videos und Tonaufnahmen liegen ausschließlich bei GRÄBERT und können nicht an Dritte übertragen werden. Vervielfältigungen, Änderungen oder wie auch immer geartete Verwertung sind nur nach Rücksprache mit GRÄBERT und schriftlicher Genehmigung gestattet.

Gewährleistung, Haftung

GRÄBERT gewährt auf gelieferte Waren und auf Software eine Gewährleistung von sechs Monaten ab Auslieferung. Bei Mängeln die ordnungsgemäß rechtzeitig angezeigt wurden, ist GRÄBERT berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach Wahl von GRÄBERT Ersatz zu liefern. GRÄBERT ist jederzeit berechtigt, statt Mängelbeseitigung die Software durch weiterentwickelte Versionen zu ersetzen, wobei im Falle des Vorliegens eines größeren Leistungsumfanges der ausgewechselten Software eine Differenzvergütung geltend gemacht werden kann. Bei Software gelten vorrangig die speziellen Softwarelizenzbedingungen.

Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, hat der Kunde den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.

Der Kunde kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn GRÄBERT die Behebung der Fehler ablehnt, die Fehlerbeseitigung unzumutbar verzögert oder drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist GRÄBERT unter angemessener Fristsetzung jeweils schriftlich mitzuteilen.

Schadensersatzansprüche gleich welcher Art werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung und für den Verlust von Daten bei Wartung und Pflege ist ausgeschlossen, sofern keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorliegt. Der an nicht von GRÄBERT gelieferten Geräten und/oder Software entstandene mittelbare Schaden ist nur zu ersetzen, sofern der Schaden von GRÄBERT oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurde. Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Geräte wird nicht übernommen.

Die Haftung von GRÄBERT ist auf den zehnfachen Preis der verkauften Software/Hardware begrenzt und beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

Verzug des Käufers / Rücktrittsrecht des Verkäufers

Im Falle des Verzuges oder der Annahmeverweigerung des Kunden ist GRÄBERT berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 30% des vereinbarten Preises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens unbenommen.

GRÄBERT ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Vergleichs- und/oder Konkursverfahren eröffnet wurde, ein Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde, oder der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.

Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, ist GRÄBERT berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht der Käufer nach Aufforderung die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.

GRÄBERT behält sich das Recht vor, ohne Angabe besonderer Gründe, vom Vertrag zurückzutreten, wenn pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte auf Internetseiten dargestellt werden sollen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aus diesem Rücktrittsrecht entsteht nicht. Eventuell erbrachte Leistungen von GRÄBERT, die bis zur schriftlichen Rücktrittserklärung erfolgt sind, werden wie vereinbart abgerechnet.

Beigestellte Bild-, Video- sowie Tonaufnahmen

Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Werbeaussagen, Produkt- und Dienstleistungs-beschreibungen des Kunden ist dieser selbst verantwortlich. Sollten in Internetseiten Bild-, Video- sowie Tonaufnahmen enthalten sein, obliegt es dem Kunden die Rechtsunbedenklichkeit (GEMA, Copyright oder das Recht der Verwendung für eingetragene Warenzeichen etc.) für die Veröffentlichung in geeigneter Form selbst herzustellen und bei Streitigkeiten nachzuweisen. Es wurde und wird von GRÄBERT zu keiner Zeit die Rechtmäßigkeit der Verwendung durch den Kunden geprüft, sie wird mit der Auftragserteilung als gegeben vorausgesetzt.

Sonstiges

Der Kunde kann gegenüber GRÄBERT bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von GRÄBERT abtreten.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Berlin, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Der Kunde ist damit einverstanden, dass GRÄBERT seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet sowie für Referenz- und Akquisitionszwecke verwenden darf.

Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.